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Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen

Entschädigungsanspruch für Eltern - Hilfe durch die Landesdirektion Sachsen

Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.


Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare
Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in
den Einrichtungen) verwirklichen können.

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu
sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von
2.016 Euro begrenzt.

Wie kann die Entschädigung beantragt werden?

Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt.

Selbständige erstellen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen.