Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen:
Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste
Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen,
der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für
Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von
Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der
Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung
von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Neu
bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf
Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in
Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen
werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder
Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen)
bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch
Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden
sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu
20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni
2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu
20.000 Euro gefördert werden.
Neuerungen
bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die
besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:
· Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt.
Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und
Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar
wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum
Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene
Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als
förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
· Die Reisebranche gehört
zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende
Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und
Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher
vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt,
so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige
Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt
werden.
· Für die Pyrotechnikindustrie,
die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten
hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung
für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können
Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021
zum Ansatz gebracht werden.