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Meine Fragen an die Bundesregierung

In meiner Tätigkeit als Abgeordneter der Opposition ist die Einzelfrage an die Bundesregierung ein wichtiges Instrument. Jedem Abgeordneten stehen 4 Schriftliche Fragen pro Monat zu. Hinzukommen pro Sitzungswoche zwei mögliche Mündliche Fragen. Die Bundestagsverwaltung leitet diese an die jeweils zuständigen Bundesministerien zur Beantwortung weiter.

Welche Themenfelder und Sachstandsberichte ich darüber bereits in Erfahrung gebracht habe, möchte ich hier darstellen.

Auf dieser Seite zeige ich die jeweils aktuellen Schriftlichen Fragen des Vormonats. Die komplette Aufstellung, inklusive der Mündlichen Einzelfragen seit meinem Einzug in den Bundestag ist unten als Download (pdf-Datei) zu finden.

Meine Schriftl. Einzelfragen | Juni '24

1) Inwiefern ist die am 2. Mai 2024 von Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach vorgestellte Nationale Suizidpräventionsstrategie vom Bundeskabinett in Umfang und Inhalt beschlossen, und wann wird von der Bundesregierung das vom Bundestag mit 678 Ja-Stimmen geforderte Suizidpräventionsgesetz (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw25-de-suizidhilfe-897826) dem Parlament zur Beratung vorgelegt (bitte die finanzielle Untersetzung und den konkreten Zeitplan angeben)?

Antwort aus dem Bundesministerium für Gesundheit:

Die am 2. Mai 2024 durch den Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach vorgestellte Nationale Suizidpräventionsstrategie wurde – entsprechend des diesbezüglichen Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags – dem Haushaltsausschuss mit einem Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt. Der Bericht an den Haushaltsausschuss wie auch die Strategie sind innerhalb der Bundesregierung mit den betroffenen Ressorts und mit dem Bundeskanzleramt abgestimmt. Eine gesonderte Kabinettbefassung ist insoweit nicht erfolgt.

Die Arbeiten an einer Gesetzesinitiative für ein Suizidpräventionsgesetz wurden im Bundesministerium für Gesundheit aufgenommen. Es ist geplant, den Ressorts einen Entwurf im Sommer 2024 vorzulegen. Dieser wird Basis für die Weitere zeitliche Detailplanung einschließlich der finanziellen Unterlegung. Erste Informationen zum geschätzten Mittelbedarf für die strukturelle Verankerung der Suizidprävention auf Bundesebene enthält der Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, die aber weder die laufenden noch künftige Haushaltsverhandlungen präjudizieren .

Rohwer Im Plenum I Quelle Dbt Thomas Koehler Phototek

2) Wann nimmt das Bundesministerium für Gesundheit den mit 678 Ja-Stimmen gefassten Beschluss des Deutschen Bundestages zur Suizidprävention (Bundestagsdrucksache 20/7630) zur Kenntnis und nimmt die umfassende Bearbeitung der Beschlussinhalte (bitte Punkt für Punkt auflisten) in vom Parlament mit dem Beschlusstext gesetzten Zeitrahmen auf (bitte konkret Bezug auf den genannten Antrag nehmen, ohne Maßgabenbeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages)?

Antwort aus dem Bundesministerium für Gesundheit:

Mit der Entschließung des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 20/7630) wurde die Bundesregierung aufgefordert, ein Suizidpräventionsgesetz vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheut hat mit den Arbeiten an einem Gesetzentwurf begonnen. Betroffene Ressorts wurden eingebunden. Nach derzeitigem Stand ist geplant, im Sommer 2024 einen ersten Diskussionsentwurf vorzulegen. Mögliche Inhalte des Suizidpräventionsgesetzes ergeben sich aus der von Herrn Minister vorgestellten Suizidpräventionsstrategie, dem Umsetzungskonzept und der o- g. o. Entschließung.

3) Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf vor dem Hintergrund der vermehrt von der Deutschen Rentenversicherung festgestellten Scheinselbständigkeit von Honorarkräften an Musikschulen, und wenn ja, wird eine Reform des Statusfeststellungsverfahren, z. B. in Form einer unabhängigen Prüfstelle zur zweifelsfreien Klärung des Beschäftigungsstatus, in Erwägung gezogen?

Antwort aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 in einem konkreten Einzelfall bei einer Lehrerin an einer Musikschule eine abhängige Beschäftigung festgestellt (Az. B 12 R 3/20 R). Daraufhin haben die Sozialversicherungsträger ihre Prüfkriterien geändert.

Das Bundessozialgericht hat in seinem o. g. Urteil aber auch darauf hingewiesen, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist deswegen mit den relevanten Akteuren in einem intensiven Austausch, um das Thema umfassend zu beleuchten und ggf. tätig zu werden.

202308211601  Anc2019 Rohwer Kleiner

4) Welcher Anteil der Städtebauförderung des Bundes entfiel seit der Änderung der Städtebauförderung 2020 in das aktuelle „3-Säulen-Modell“ (https://www.staedtebaufoerderung.info/DE/Weitere-Programme/ZukunftStadtgruen/zukunftstadtgruen_node.html) auf Grünflächenförderung und Stadtgrün, und wie drückt sich das in Euro aus (bitte jährlich Summen aufschlüsseln)?

Antwort aus dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

Seit 2020 sind Maßnahmen für Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung Voraussetzung für den Erhalt der Fördermittel und in allen Programmen förderfähig. Zu den Maßnahmen für Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung gehört u.a. die Förderung von Grünflächen und Stadtgrün.

Die konkrete Umsetzung bzw. Ausgestaltung der Bundesfinanzhilfe erfolgt entsprechend der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung durch die Länder. Gefördert werden ausschließlich Gesamtmaßnahmen und keine Einzelmaßnahmen. Der Bunde beschränkt die Prüfung und Erfassung von Daten im Wesentlichen auf die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung. Eine Erfassung und Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. Die Erfassung solcher Daten würde die Kommunen erheblich zusätzlich belasten. Der Bund evaluiert die Programme der Städtebauförderung oder einzelner Zielvorgaben regelmäßig. So untersucht ein Gutachten zu „Anstoß- und Bündelungswirkungen, Klimaschutz und regionaler Reichweite der Städtebauförderung“ auch Maßnahmen zum Klimaschutz und Klimafolgenanpassung (zwischen 2014 und 2021). Dieses wird im Sommer 2024 veröffentlicht.

5) Wie viele Anträge auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot sind aus wie vielen Einrichtungen im Vergleich zu den aus dem Schreiben der Staatssekretärin Anja Hajduk mir vorliegenden 83 Anträgen im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und im Bundesministerium der Finanzen (BMF) anhängig?

Antwort aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Die in Rede stehenden im BMWK anhängigen 83 Anträge auf Ausnahme vom Besserstellungsverbot entfallen auf 42 Einrichtungen (Stand der Erhebung: 27.05.2024). Mit der Neuregelung des Verfahrens für die Zulassung von Ausnahmen vom Besserstellungsverbot bei Zuwendungen zur Projektförderung in § 8 Abs. 2 Satz 6 Haushaltsgesetz 2024 ist die zuständige oberste Bundesbehörde nunmehr ermächtigt, ohne Einwilligungserfordernis des BMF Ausnahmen zulassen.